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  1. Arbeitsunfähigkeit – was nun?

 

3.1 Krankmeldung und AU-Bescheinigung

Sie sind krank und waren bei Ihrem Arzt/Ihrer Ärztin und diese/r hat Sie krankgeschrieben. Was ist nun zu tun? Zunächst müssen Sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) an Ihren Arbeitgeber übermitteln. Dafür gibt es Fristen, die im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) nachgelesen werden können. Der TV-EKBO hat dafür keine besondere Vorschrift.

  • 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG besagt folgendes: „Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.“ Das heißt, dass sich erkrankte Arbeitnehmer umgehend bei ihrem Arbeitgeber arbeitsunfähig melden müssen. Für diese Meldung haben sie verschiedene Möglichkeiten: persönlich, per Telefon – auch den Anrufbeantworter zu besprechen ist möglich! – oder per Fax. Per Email ist noch nicht geklärt, weshalb es besser ist eine andere Methode zu nutzen. Falls der/die Arbeitnehmer*in dazu nicht selbst in der Lage ist, kann er/sie auch jemanden damit beauftragen. Anzugeben ist dabei auch, wie lange die Arbeitsunfähigkeit vermutlich andauern wird. Ist jemand länger als drei Kalendertage krank, muss er/sie die „AU“, die ihm ein Arzt ausstellt, vorlegen (§5 Abs. 1 Satz 2 EFZG). Das heißt, dass spätestens am vierten Tag, wobei das Wochenende mitzählt (!), die Bescheinigung beim Arbeitgeber vorliegen muss. Wer also am Donnerstag krank wird, zum Arzt geht und für mehr als 3 Kalendertage krankgeschrieben ist, muss spätestens am Sonntag die AU-Bescheinigung beim Arbeitgeber haben.

 

3.2 Entgeltfortzahlung

Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist grundsätzlich auch im EFZG geregelt. Demnach besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für eine Dauer von bis zu 6 Wochen (siehe §3 Abs. 1 EFZG). In den §21 und §22 TV-EKBO findet sich die entsprechende Regelung wieder. Dabei ist zu beachten, dass die 6 Wochen ab dem 1. Tag laufen, für den die AU-Bescheinigung ausgestellt wurde.

Nach Ablauf der 6 Wochen erlischt der Anspruch auf Lohnfortzahlung. Gleichzeitig entsteht aber ein Anspruch auf Krankengeld, welches die Krankenkasse zahlt (§48 Abs. 1 SGB V, in Verbindung mit §46 SGB V – hier stehen auch die Berechnungsgrundlagen für das Krankengeld). Also ab der 7. Woche bzw. dem 43. Kalendertag seit dem Beginn der AU wird Krankengeld gezahlt und zwar längstens für bis zu 78 Wochen (siehe §48 SGB V).

 

3.3 Krankengeldzuschuss

Nach §22 TV-EKBO haben Arbeitnehmer*innen im Krankheitsfall, der über 6 Wochen hinausgeht (siehe 3.2 Entgeltfortzahlung) Anspruch auf einen Zuschuss zum Krankengeld. Mit diesem Zuschuss wird das „Bruttokrankengeld“ aufgestockt, indem es den Unterschied zum Nettoentgelt ausgleicht. Ganz wichtig ist hierbei nicht nur der Umstand, dass Arbeitnehmer*innen darauf überhaupt einen Anspruch haben, sondern auch, dass zusammen mit dem Zuschuss auch die Beiträge in die Zusatzversorgung (z.B. in die EZVK) weitergezahlt werden, was beim Krankengeld allein nicht der Fall ist. Um aber diesen Zuschuss berechnen und dann auch auszahlen zu können, benötigt der Arbeitgeber den Krankengeldbescheid der Krankenkasse (siehe Fotos!). Der Zuschuss wird bei Arbeitnehmern, die zwischen einem und drei Jahren beschäftigt sind, bis höchstens zum Ende der 13. Woche gezahlt. Beschäftigte, die länger als drei Jahre beschäftigt sind, erhalten ihn bis höchstens zum Ende der 39. Woche seit dem Beginn der AU (vgl. §22 TV-EKBO).

Beispiel

Beispiel

3.4 Sonstiges

Bei Nichtbeachtung der Fristen zur Krankmeldung, zum Einreichen der AU und eventuell folgender AUs – auch nach Ende der Lohnfortzahlung! - können arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen – bis hin zur Kündigung.

 Der/die erkrankte Arbeitnehmer*in muss niemandem mitteilen, woran er/sie erkrankt ist.

 Bei einer Arbeitsunfähigkeit, die länger als 78 Wochen dauert, endet das Krankengeld und der/die Arbeitnehmer*in muss bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder beim Jobcenter Arbeitslosengeld beantragen, damit sein/ihr Lebensunterhalt weiterhin abgesichert bleibt.

 Wenn während der Arbeitsunfähigkeit der Arbeitgeber zu Hause an der Tür klingelt oder anzurufen versucht, muss ihm keine Auskunft über die Krankheit erteilt werden. Der/die Arbeitnehmer/in muss nicht ans Telefon gehen und braucht den Arbeitgeber auch nicht ins Haus zu lassen.

3.5 In eigener Sache

Die unter 3. „Arbeitsunfähigkeit – was nun?“ aufgelisteten Punkte beanspruchen keine abschließende Vollständigkeit. Sie dienen ersten Hinweisen für Arbeitnehmer*innen im Krankheitsfall. Bitte wenden Sie sich bei Problemen gerne an die Mitarbeitervertretung.