Der neue Tarifvertrag (TV-EKBO) regelt in §26 die Ansprüche der Arbeitnehmer*innen auf Erholungsurlaub. So hat seit dem 1. Januar 2020 jede/r Mitarbeiter*in einen Anspruch auf 30 Kalendertage Erholungsurlaub im Jahr.
Der Urlaub soll im laufenden Kalenderjahr genommen werden.
Ich empfehle an dieser Stelle dringend sich in den §§26-29 TV-EKBO zum Urlaubsanspruch an sich, dem Zusatz- und Sonderurlaub und der Arbeitsbefreiung zu informieren. Es sind dort verschiedene Fälle geregelt (z. B. Tod eines Angehörigen, schwere Erkrankung…), in denen eine Arbeitsbefreiung unter Lohnfortzahlung möglich ist.
Bei allen anderen Fragen zum Thema „Urlaub“ wenden Sie sich bitte an die Mitarbeitervertretung.
Das Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD:
https://www.kirchenrecht-ekd.de/pdf/28404.pdf
Den Tarifvertrag der EKBO:
https://www.kirchenrecht-ekbo.de/document/6401
Anlage A zum TV-EKBO:
https://www.kirchenrecht-ekbo.de/document/6401#s47000105
Das Kirchengesetz über den Datenschutz der EKD:
https://kirchenrecht-ekd.de/document/41335
Die Datenschutzverordnung der EKBO:
https://www.kirchenrecht-ekbo.de/document/40833
Das Gleichstellungsgesetz der EKBO:
https://www.kirchenrecht-ekbo.de/document/248
Weitere Kirchengesetze der EKBO:
https://www.kirchenrecht-ekbo.de/list/geltendes_recht/titel
Diese Liste dient der ersten Orientierung, wenn man etwas nachschlagen möchte. Bei Fragen kontaktieren Sie gerne die Mitarbeitervertretung.
3.1 Krankmeldung und AU-Bescheinigung
Sie sind krank und waren bei Ihrem Arzt/Ihrer Ärztin und diese/r hat Sie krankgeschrieben. Was ist nun zu tun? Zunächst müssen Sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) an Ihren Arbeitgeber übermitteln. Dafür gibt es Fristen, die im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) nachgelesen werden können. Der TV-EKBO hat dafür keine besondere Vorschrift.
3.2 Entgeltfortzahlung
Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist grundsätzlich auch im EFZG geregelt. Demnach besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für eine Dauer von bis zu 6 Wochen (siehe §3 Abs. 1 EFZG). In den §21 und §22 TV-EKBO findet sich die entsprechende Regelung wieder. Dabei ist zu beachten, dass die 6 Wochen ab dem 1. Tag laufen, für den die AU-Bescheinigung ausgestellt wurde.
Nach Ablauf der 6 Wochen erlischt der Anspruch auf Lohnfortzahlung. Gleichzeitig entsteht aber ein Anspruch auf Krankengeld, welches die Krankenkasse zahlt (§48 Abs. 1 SGB V, in Verbindung mit §46 SGB V – hier stehen auch die Berechnungsgrundlagen für das Krankengeld). Also ab der 7. Woche bzw. dem 43. Kalendertag seit dem Beginn der AU wird Krankengeld gezahlt und zwar längstens für bis zu 78 Wochen (siehe §48 SGB V).
3.3 Krankengeldzuschuss
Nach §22 TV-EKBO haben Arbeitnehmer*innen im Krankheitsfall, der über 6 Wochen hinausgeht (siehe 3.2 Entgeltfortzahlung) Anspruch auf einen Zuschuss zum Krankengeld. Mit diesem Zuschuss wird das „Bruttokrankengeld“ aufgestockt, indem es den Unterschied zum Nettoentgelt ausgleicht. Ganz wichtig ist hierbei nicht nur der Umstand, dass Arbeitnehmer*innen darauf überhaupt einen Anspruch haben, sondern auch, dass zusammen mit dem Zuschuss auch die Beiträge in die Zusatzversorgung (z.B. in die EZVK) weitergezahlt werden, was beim Krankengeld allein nicht der Fall ist. Um aber diesen Zuschuss berechnen und dann auch auszahlen zu können, benötigt der Arbeitgeber den Krankengeldbescheid der Krankenkasse (siehe Fotos!). Der Zuschuss wird bei Arbeitnehmern, die zwischen einem und drei Jahren beschäftigt sind, bis höchstens zum Ende der 13. Woche gezahlt. Beschäftigte, die länger als drei Jahre beschäftigt sind, erhalten ihn bis höchstens zum Ende der 39. Woche seit dem Beginn der AU (vgl. §22 TV-EKBO).
3.4 Sonstiges
Bei Nichtbeachtung der Fristen zur Krankmeldung, zum Einreichen der AU und eventuell folgender AUs – auch nach Ende der Lohnfortzahlung! - können arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen – bis hin zur Kündigung.
Der/die erkrankte Arbeitnehmer*in muss niemandem mitteilen, woran er/sie erkrankt ist.
Bei einer Arbeitsunfähigkeit, die länger als 78 Wochen dauert, endet das Krankengeld und der/die Arbeitnehmer*in muss bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder beim Jobcenter Arbeitslosengeld beantragen, damit sein/ihr Lebensunterhalt weiterhin abgesichert bleibt.
Wenn während der Arbeitsunfähigkeit der Arbeitgeber zu Hause an der Tür klingelt oder anzurufen versucht, muss ihm keine Auskunft über die Krankheit erteilt werden. Der/die Arbeitnehmer/in muss nicht ans Telefon gehen und braucht den Arbeitgeber auch nicht ins Haus zu lassen.
3.5 In eigener Sache
Die unter 3. „Arbeitsunfähigkeit – was nun?“ aufgelisteten Punkte beanspruchen keine abschließende Vollständigkeit. Sie dienen ersten Hinweisen für Arbeitnehmer*innen im Krankheitsfall. Bitte wenden Sie sich bei Problemen gerne an die Mitarbeitervertretung.
BAD-Zentrum Brandenburg - Herr Wolff
Magdeburger Landstr. 5, 14770 Brandenburg
Tel.: 03381/300743
Fax: 03381/300744
Mitbestimmung bei (§39.40 MVG-EKD):
1. Allgemeinen personellen Angelegenheiten
2. Organisatorische und soziale Angelegenheiten
Eingeschränkte Mitbestimmung (§42 MVG-EKD)
Mitberatung (§46 MVG-EKD)
Sandra Lorenz - Vorsitzende
Sigrid Becker
Silke Schmidt
Petra Nussbaum
Adresse:
Gemeinsame Mitarbeitervertretung
Breite Str. 39
14715 Nennhausen
Tel: 01751279514
E-Mail:
Ordentliche Sitzungen der Gemeinsamen Mitarbeitervertretung finden immer am 2. Mittwoch im Monat statt.
Warum gibt es in unserem Kirchenkreis nun eine Mitarbeitervertretung?
Im Grunde gibt es in der EKBO schon lange Mitarbeitervertretungen, bei uns im Kirchenkreis ist dies aber ganz neu. In diesem Jahr ist die MAV zum ersten Mal zustande gekommen. Sie ist eine Interessenvertretung, die die beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Kirchenkreis deutlich und angemessen vor den Dienststellenleitungen zu Gehör bringen und für diese eintreten soll. Rechtlich gestärkt wird die MAV dadurch, dass durchgeführte Maßnahmen, bei denen die MAV ein Mitbestimmungsrecht, ein eingeschränktes Mitbestimmungsrecht oder ein Mitberatungsrecht hat, nur dann wirksam sind, wenn die MAV beteiligt worden ist. Deshalb ist es äußerst wichtig, dass wir (die MAV) Informationen bekommen. Grundsätzlich haben uns die Dienststellen rechtzeitig über geplante Maßnahmen zu informieren (§34 MVG-EKD). Aber auch ArbeitnehmerInnen können uns über die folgenden Maßnahmen informieren bzw. nachfragen, ob wir darüber informiert worden sind.